Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Geschäftszahl

2001/04/0050

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat das der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung als Beteiligter nach den Paragraphen 12, 125, 126, Absatz 2, StGB und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, 15, StGB zu Grunde liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Verhalten in Ausnützung von Gelegenheiten gesetzt, die ihm sein Beruf bot. Gerade auf dem Boden des E vom 22. Dezember 1999, Zl. 99/04/0174, wonach der eingeschränkte Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der fachlich einwandfreien Ausübung des Gewerbes und in der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften liegt, ist die Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung der Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu bejahen. Handelt es sich doch um Straftaten, die eng mit der fachlichen Führung des Gewerbebetriebes zusammenhängen; von einer fachlich einwandfreien Ausübung des Gewerbes kann keine Rede sein, wenn anlässlich von Gebrechensbehebungen (in Betrugsabsicht) Schadensfälle herbeigeführt werden.