Verwaltungsgerichtshof
06.11.2002
2001/04/0050
GRS wie 99/04/0174 E 22. Dezember 1999 RS 1
Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).