Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2001/04/0008

Rechtssatz

Der Begründung kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann entschiedene Sache vorliegt (Hinweis auf das E vom 21.3.1980, Zl. 2534/79, VwSlg 10074 A/1980, sowie auf das E vom 20.6.1995, Zl. 95/05/0152).