Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2001/03/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren.