Verwaltungsgerichtshof
28.02.2005
2001/03/0450
GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 2
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren.