Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Geschäftszahl

2001/03/0362

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, GGBG normiert die Verpflichtung des Beförderers, dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zu übergeben. Demgegenüber sieht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG vor, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Ziffer 7,) den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass bestimmte Ausstattungsgegenstände gemäß Rn 10240 Absatz eins, Litera a, sowie Rn 10260 Litera a und Litera b, der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG i. d.F. der Richtlinie 1999/47/EG nicht mitgeführt worden seien, können nicht unter Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, GGBG subsumiert werden.