Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2001/03/0334
Die Eingabe der Beschwerdeführerin lässt die den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung ihres Jagdbetriebes (Paragraph 12, Absatz 4, Stmk JagdG 1986) nicht konkret erkennen. Die der Eingabe beigelegten Lagepläne vermögen ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen (Hinweis E 20. Dezember 1989, Zl 89/03/0241). Das Fehlen des entsprechenden Nachweises stellt einen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.