Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2001

Geschäftszahl

2001/03/0218

Rechtssatz

Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB (Geständnis) konnte nicht zum Tragen kommen, da das Geständnis beim Betretenwerden auf frischer Tat erfolgt ist (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0044).