Der Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB (Geständnis) konnte nicht zum Tragen kommen, da das Geständnis beim Betretenwerden auf frischer Tat erfolgt ist (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0044).Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB (Geständnis) konnte nicht zum Tragen kommen, da das Geständnis beim Betretenwerden auf frischer Tat erfolgt ist (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0044).