Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2001

Geschäftszahl

2001/03/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0395 E 21. September 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die sogenannte relative Unbescholtenheit - nämlich, daß keine einschlägige Vorstrafe besteht - stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar.