Verwaltungsgerichtshof
14.11.2001
2001/03/0218
Der VfGH hat zum Ausdruck gebracht, dass er eine Regelung (Paragraph 83, Absatz 6, TKG), die den Organen der Fernmeldebehörde ein Betretungsrecht von Räumen bzw. Wohnräumlichkeiten, in denen sich Fernmeldeanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, einräumt und den Betreibern eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt, angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines störungsfreien Funk- und Fernmeldeverkehrs (d.h. im Sinne der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK) für unbedenklich hält (Hinweis Beschluss des VfGH vom 12.6.2001, B 14/01-6).