Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2001

Geschäftszahl

2001/03/0218

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 83, Absatz 6, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, (TKG), ist das Vorhandensein einer Telekommunikationsanlage in einem Raum oder in Räumen oder auf einem Grundstück und der von den einschreitenden Organen verfolgte Zweck, u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu überprüfen.