Verwaltungsgerichtshof
14.11.2001
2001/03/0218
Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 83, Absatz 6, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, (TKG), ist das Vorhandensein einer Telekommunikationsanlage in einem Raum oder in Räumen oder auf einem Grundstück und der von den einschreitenden Organen verfolgte Zweck, u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu überprüfen.