Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Geschäftszahl

2001/03/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0153 E 19. Dezember 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein nicht geeichter Tachometer des Dienstfahrzeuges würde von der tatsächlichen Geschwindigkeit beträchtlich abweichen, - ohne konkreten Anhaltspunkt - verpflichtet die Behörde nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0144).