Verwaltungsgerichtshof
03.09.2003
2001/03/0172
GRS wie 90/02/0153 E 19. Dezember 1990 RS 3
Die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein nicht geeichter Tachometer des Dienstfahrzeuges würde von der tatsächlichen Geschwindigkeit beträchtlich abweichen, - ohne konkreten Anhaltspunkt - verpflichtet die Behörde nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0144).