Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2005

Geschäftszahl

2001/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0332 E 17. Februar 1999 RS 1

(Hier: Straftat der fahrlässigen Körperverletzung mit dem Privatfahrzeug)

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers kann somit auch dann erschüttert sein, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist (Hinweis E 24. 5. 1995, 94/03/0294; hier: Vergehen der qualifizierten Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und der unbefugten Weitergabe von Waffen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG).