Verwaltungsgerichtshof
28.02.2005
2001/03/0104
GRS wie 99/03/0305 E 24. November 1999 RS 1
Hier nur erster Satz, hier nur bezüglich Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960.
Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO rechtfertigen als besonders grobe Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 (Hinweis E 24.1.1996, 95/03/0290, 23.10.1996, 96/03/0295). Ob der Bewerber um einen Taxilenkerausweis diese Straftaten vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen hat, ist in Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretungen nicht von entscheidender Bedeutung.