Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2001/03/0104

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb des relativ kurzen Zeitraumes von etwa 16 Monaten fortlaufend die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Verwaltungsübertretungen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) gesetzt hat, hat die belangte Behörde das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BetriebsO 1994 zurecht angenommen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0358).