Verwaltungsgerichtshof
19.10.2004
2001/03/0077
Ist die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens erschüttert, so hat die Behörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und gegebenenfalls den Sachverständigen dazu aufzufordern, sich mit den Aussagen eines Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen sowie dazu gegebenenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren (Hinweis E 4. April 2003, 2001/06/0112).