Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2001/03/0077

Rechtssatz

Ist die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens erschüttert, so hat die Behörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und gegebenenfalls den Sachverständigen dazu aufzufordern, sich mit den Aussagen eines Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen sowie dazu gegebenenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren (Hinweis E 4. April 2003, 2001/06/0112).