Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2001/03/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0511/66 E 6. Februar 1967 VwSlg 7074 A/1967 RS 1 (Hier: Übersendung eines Aktes an eine Behörde am Sitz des Rechtsanwaltes des Bf)

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 legt der Behörde nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakte an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteineinsicht zu übersenden, erklärt dies aber auch nicht für unzulässig.