Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2001/03/0077

Rechtssatz

Eine besondere Ersichtlichmachung von Jagdgebietsgrenzen ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes nach dem Kärntner Jagdgesetz.