Verwaltungsgerichtshof
03.09.2003
2001/03/0076
Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sie das den herangezogenen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Bescheiden zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt und in der Folge nicht begründet hat, warum diese Verhaltensweisen auf charakterliche Eigenschaften des Beschwerdeführers schließen ließen, dass seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu verneinen ist.