Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG haben auch für einen geladenen Parteienvertreter Geltung (Hinweis E 19.3.1980, 174/78).Die Rechtfertigungsgründe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG haben auch für einen geladenen Parteienvertreter Geltung (Hinweis E 19.3.1980, 174/78).