Verwaltungsgerichtshof
26.07.2002
2001/02/0253
GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 4
(hier Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 27, ASchG 1994 in der Fassung 1999/I/012 im Verhältnis zu Paragraph 130, Absatz 5, legcit)
Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist, in keinen subjektiven Recht (Hinweis E 6.10.1986, 86/10/0086).