Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2004

Geschäftszahl

2001/02/0235

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, "in welchem Zeitraum" die Eichung des Alkomaten jeweils durchzuführen gewesen wäre, weil sich die Nacheichfrist von zwei Jahren aus dem Maß- und Eichgesetz selbst ergibt vergleiche dessen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Ziffer 2,; Hinweis E 16.2.1994, 93/03/0135).