Verwaltungsgerichtshof
10.09.2004
2001/02/0235
Es ist nicht erforderlich, dass aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, "in welchem Zeitraum" die Eichung des Alkomaten jeweils durchzuführen gewesen wäre, weil sich die Nacheichfrist von zwei Jahren aus dem Maß- und Eichgesetz selbst ergibt vergleiche dessen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Ziffer 2,; Hinweis E 16.2.1994, 93/03/0135).