Verwaltungsgerichtshof
10.09.2004
2001/02/0227
GRS wie 90/02/0024 E 29. August 1990 RS 3
Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).