Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2001

Geschäftszahl

2001/02/0058

Rechtssatz

Beim Delikt iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO kommt es nicht darauf an, wo die Untersuchung hätte durchgeführt werden sollen, sondern darauf, an welchem Ort die Verweigerung erfolgte (Hinweis E 23. Jänner 1991, 90/02/0181).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/02/0059