Verwaltungsgerichtshof
22.02.2002
2001/02/0010
Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, AschG 1994 in der Fassung 1997/I/009, ist die den Arbeitgeber treffende Handlungspflicht im Hinblick auf die einzelnen Arbeitsstätten zu differenzieren.