Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2002

Geschäftszahl

2001/02/0010

Rechtssatz

Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, AschG 1994 in der Fassung 1997/I/009, ist die den Arbeitgeber treffende Handlungspflicht im Hinblick auf die einzelnen Arbeitsstätten zu differenzieren.