Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Geschäftszahl

2001/01/0588

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0213 E 16. September 1992 RS 3

(Hinweis: aus der Literatur vergleiche Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht5, S 105, nach denen eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung ins Leere geht und den bereits eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft nicht rückgängig zu machen vermag; nach Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, römisch zwei, S 305f, ist dieses Verständnis durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft VORHER bewilligt worden sein muss, gedeckt.)

Stammrechtssatz

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann nur so lange bewilligt werden, solange sie nicht (durch den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft) verlorengengegangen ist. Es ergibt sich aus dem Gesetz, daß mit dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden ist, ausgenommen im Fall der Bewilligung ihrer Beibehaltung, und es entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Denkgesetzen, daß "Beibehaltung" der Staatsbürgerschaft nach einem Verlust nicht mehr möglich ist.