Verwaltungsgerichtshof
19.02.2004
2000/20/0377
GRS wie 99/20/0557 E 27. September 2001 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Selbst der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, steht mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen (Hinweis E vom 27.4.1994, 93/01/0337; ähnlich auch das E vom 23.1.1997, 97/20/0019). Schuldzuweisungen, die nicht erkennen lassen, dass vom Beschwerdeführer im Verkehr mit den schon bisher betroffenen Personen in Zukunft ein anderes Verhalten zu erwarten sei, sind aber umso weniger geeignet, die Berechtigung eines Waffenverbotes in Frage zu stellen.