Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Geschäftszahl

2000/20/0153

Rechtssatz

Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist (zwar) nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0191, mwN). Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt (aber) voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Wesentlich ist daher, dass der betreffenden Person die missbräuchliche Verwendung von Waffen auf Grund bestimmter Tatsachen zuzutrauen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0226).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200153.X01