Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2001

Geschäftszahl

2000/19/0091

Rechtssatz

Die Arbeitswilligkeit setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Arbeitswillige eine konkrete Präferenz für einen bestimmten Beruf nennt. Der Umstand, dass der Arbeitslose auf diesbezügliche Befragung keinen konkreten Berufswunsch (nach seiner Darstellung keinen "Traumberuf") nannte, kann eine Verletzung seiner Obliegenheit zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme daher nicht abgeleitet werden.