Verwaltungsgerichtshof
23.03.2001
2000/19/0091
Aus der Verpflichtung des Arbeitslosen, ein auf die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgerichtetes aktives Handeln zu entfalten, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich dieser von sich aus initiativ in die Gestaltung der Wiedereingliederungsmaßnahme einzuschalten hätte.