Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2001

Geschäftszahl

2000/19/0091

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung des Arbeitslosen, ein auf die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgerichtetes aktives Handeln zu entfalten, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich dieser von sich aus initiativ in die Gestaltung der Wiedereingliederungsmaßnahme einzuschalten hätte.