Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Geschäftszahl

2000/19/0035

Rechtssatz

Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß - nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden

(Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0215 bis 0218, und E 26.1.2000, 99/03/0132). Allenfalls käme eine neuerliche Zuweisung zu einer später beginnenden Maßnahme in Betracht.