Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Geschäftszahl

2000/19/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0220 E 23. Februar 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen.