Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Geschäftszahl

2000/18/0226

Rechtssatz

Dafür dass die Niederlassungsbehörden die bei ihr eingebrachten Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung in jedem Fall an die Fremdenpolizeibehörden zu übermitteln und jeweils eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme einzuholen hätten, besteht im FrG 1997 keine gesetzliche Anordnung. Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1997 sieht zwar vor, dass, werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, die Behörden in einem solchen Verfahren gegebenenfalls eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme einzuholen haben. Aus dieser ihrem Wortlaut nach eindeutigen Regelung ergibt sich aber, dass nicht in jedem Fall, sondern eben nur dann, wenn bereits im Verfahren der Aufenthaltsbehörde Umstände bekannt geworden sind, die ihrer Meinung nach einen Versagungsgrund darstellen, diese Behörde die Fremdenpolizeibehörden zu befassen hat vergleiche auch Paragraph 15, Absatz 2, legcit).