Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Geschäftszahl

2000/18/0213

Rechtssatz

Angesichts der rechtskräftigen - einschlägigen - Verurteilung des Fremden wegen einer der im Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FrG 1997 genannten strafbaren Handlungen zu einer dort angeführten unbedingten Freiheitsstrafe ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel des der Beh gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumten Ermessens eindeutig (Hinweis B 24.4. 1998, 96/21/0490).