Verwaltungsgerichtshof
13.03.2001
2000/18/0188
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 ist in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck dahingehend zu interpretieren, dass sich der Begriff "Verwandte" nicht nur auf jene des EWR-Bürgers selbst, sondern auch auf jene des in Ziffer eins, leg. cit., angeführten Ehegatten des EWR-Bürgers bezieht (Hinweis E 4. Februar 2000, 99/19/0125). Die Rechtsstellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz FrG 1997 kommt daher auch Verwandten von Ehegatten eines Österreichers in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, zu.