Verwaltungsgerichtshof
28.01.2003
2000/18/0031
GRS wie 2002/05/0041 B 23. Mai 2002 RS 2
(hier Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)
Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte (der gemäß Paragraph 60, Absatz 2, NÖ GdO 1973 zuständige Gemeinderat), von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.