Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Geschäftszahl

2000/18/0006

Rechtssatz

Wenn dem Fremden als Mittel zum Unterhalt ein Betrag in der Höhe von S 500,-- zur Verfügung steht, reicht dieser angesichts der Höhe des gesetzlichen Existenzminimums vergleiche die Existenzminimum-Verordnung 1999, BGBl römisch zwei Nr 1998/447) keineswegs aus, um seinen Unterhalt für einen nicht bloß kurzen Zeitraum als gesichert erscheinen zu lassen.