Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2001

Geschäftszahl

2000/17/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0135 E 29. Jänner 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Interessentenbeiträgen muß die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 27.6.1986, B 842/84, VfSlg 10947 aus 1986,).