Verwaltungsgerichtshof
19.03.2001
2000/17/0194
GRS wie 96/17/0459 E 26. Mai 1997 RS 6
(hier nur der zweite Satz)
Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten. In einem Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den Tatbeständen, die im Zeitpunkt der konkreten Gegebenheiten und der realen Wirklichkeit herrschten, wird erreicht, daß alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfaßt und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgesetzt und schließlich bescheidmäßig erfaßt werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, daß auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist. (Hier war Paragraph 79, Absatz 2, MOG in der Fassung 1993/69 noch nicht anzuwenden, sodaß der Milcherzeuger nicht Abgabenschuldner des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages war).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/17/0195
2000/17/0196
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