Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2001

Geschäftszahl

2000/17/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0106 E 15. September 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178 ua) ist die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage, hier also jene nach Paragraph 161 a, Absatz 8, Stmk LAO in der Fassung LGBl 1988/041 (vor dem 1.1.1994 in Kraft getretenen Nov LGBl 1994/029) heranzuziehen. Es liegt also einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4.5.1977, 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/17/0195

2000/17/0196

2000/17/0197