Verwaltungsgerichtshof
23.04.2004
2000/17/0005
GRS wie 93/18/0313 B 23. Juni 1994 RS 1
(hier ohne letzten Satz)
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, dh auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des VwGH weggefallen ist (Hinweis B 23.4.1991, 87/07/0058; E 2.10.1991, 88/07/0061, VwSlg 13504 A/1991). Diesfalls liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Bf gem Paragraph 56, VwGG nicht vor, vielmehr kommt der Grundsatz des Paragraph 58, VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis B 23.3.1992, 91/19/0053).