Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Geschäftszahl

2000/16/0347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0103 E 28. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Geschäftsführers, er hafte nur in Höhe jenes anteiligen Abgabenbetrages, den er bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, ist unrichtig. Vielmehr haftet der Vertreter bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0079).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

98/16/0147 B 30. April 1999

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437 9. März 2000