Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Geschäftszahl

2000/16/0330

Rechtssatz

Es wurden in dem nach dem ersten Rechtsgang ergangenen Erk des VwGH die vorgenommene Schätzung einerseits und die Nichtfeststellbarkeit der Einfuhrzeitpunkte zur Beurteilung der Verjährungsfrage ausdrücklich abgehandelt und es wurden vom VwGH diesbezüglich keine Verfahrensmängel festgestellt. Es bestand daher für die Verwaltungsbehörde keine Veranlassung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH auf mögliche Änderungen im Sachverhalt, die sich aus den anhängigen Finanzstrafverfahren ergeben hätten, hinzuweisen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.