Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

2000/16/0238

Rechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0122; E 11.12.1992, 89/17/0259; E 29.4.1992, 91/17/0023; E 27.9.1994, 93/17/0066). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung hat der VwGH ausgeführt, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165; E 27.9.1994, 93/17/0066).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

99/16/0284 B 25. November 1999

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437 9. März 2000