Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
2000/16/0051
Werden die Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzlandesdirektion vom VwGH zwar zeitlich nachfolgend, aber mit Wirkung ex tunc aufgehoben, so kann sich der nunmehr angefochtene (Gerichtsgebühren-)Bescheid rechtens nicht auf diese Bescheide stützen. Durch das Erkenntnis des VwGH waren aber nur die Grunderwerbsteuerbescheide der Finanzlandesdirektion ex tunc aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Bescheide der ersten Instanz verblieben im Rechtsbestand. Damit ist durch die Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide durch das Erkenntnis des VwGH im Ergebnis keine Änderung hinsichtlich der gesonderten Grunderwerbsteuerfestsetzung als Grundlage für die Gerichtsgebührenvorschreibung eingetreten, weil die Rechtskraft der Grunderwerbsteuerbescheide nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren ist (Hinweis E 20. April 1989, 88/16/0031) und die Grunderwerbsteuerbescheide der ersten Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls dem Rechtsbestand angehörten. Es besteht eine Bindung der Justizverwaltungsbehörden an die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher Gerichtsgebühren6, S. 125 zu Paragraph 26, GGG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/16/0052
2000/16/0054
2000/16/0053