Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
2000/16/0051
Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zur Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Beh ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt, wohl aber an einen zur Zeit der Erlassung des Gerichtsgebührenbescheides bereits vorliegenden Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA, Gerichtsgebühren6 unter E 3 zu Paragraph 26, GGG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/16/0052
2000/16/0054
2000/16/0053