Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Geschäftszahl

2000/16/0051

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zur Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Beh ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt, wohl aber an einen zur Zeit der Erlassung des Gerichtsgebührenbescheides bereits vorliegenden Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA, Gerichtsgebühren6 unter E 3 zu Paragraph 26, GGG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/16/0052

2000/16/0054

2000/16/0053