Verwaltungsgerichtshof
30.01.2003
2000/15/0086
Das Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ungenügend seien, ist nicht stichhaltig. Konnte die belangte Behörde auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters unbedenklich annehmen, dass voraussichtlich mit einer Konkursquote im einstelligen Bereich zu rechnen sei und eine Uneinbringlichkeit in Höhe von zumindest 80 % der Abgabenschuldigkeiten gegeben sei, muss die vollständige Abwicklung des Konkursverfahrens nicht abgewartet werden (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/16/0077).