Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2003

Geschäftszahl

2000/15/0086

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ungenügend seien, ist nicht stichhaltig. Konnte die belangte Behörde auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters unbedenklich annehmen, dass voraussichtlich mit einer Konkursquote im einstelligen Bereich zu rechnen sei und eine Uneinbringlichkeit in Höhe von zumindest 80 % der Abgabenschuldigkeiten gegeben sei, muss die vollständige Abwicklung des Konkursverfahrens nicht abgewartet werden (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/16/0077).