Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2000/15/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 3

Stammrechtssatz

Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083).