Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2000/14/0135

Rechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretendem Verhalten geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0093).