Das in § 161 Abs. 3 zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis E 26. November 2002, 99/15/0154).Das in Paragraph 161, Absatz 3, zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis E 26. November 2002, 99/15/0154).