Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2000/14/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0073 E 28. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, legcit wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als eine - durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als auch die nach Paragraph 33, Absatz eins, legcit durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040).